Brennschein:
Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage
anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus
landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden
können.
Die Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer
zugelassenen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der
Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr, samstags von 8:00 bis 12:00 Uhr verbrannt
werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter geringer
Rauchentwicklung verbrennen. Das Verbrennen der Abfälle ist mindestens zwei
Werktage vor Beginn anzuzeigen.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
100 m zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
35 m von sonstigen Gebäuden
5 m zur Grundstücksgrenze
100 m von Bundesautobahnen/ ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
20 m
von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern
und nicht abgeernteten Getreidefeldern
Die Anzeige muss enthalten:
Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
Art und Menge des Abfalls
Name,
Alter und Anschrift der Aufsichtspersonen
Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten
Getreidefeldern gilt außerdem:
Mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen
Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche
Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen
Teilflächen
dürfen nur nacheinander abgebrannt werden
Brauchtumsfeuer
Oster-, Mai-, Martins- oder Sonnenwendfeuer aber auch Weihnachtsbaumverbrennung sind Brauchtumsfeuer und nicht nur in Hessen seit Jahrzehnten als fester Bestandteil in der örtlichen Gemeinschaft verankert. Sie finden meist im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung statt.
Um unnötige Feuerwehreinsätze (z. B. durch einen besorgten Bürger, der aufgrund eines Feuerscheins oder einer Rauchentwickluung die Feuerwehr alarmiert) zu vermeiden, sollten Brauchtumsfeuer mindestens 14 Tage vorher beim Ordnungsamt Wolfhagen angezeigt werden.
Die Ordnungsbehörde informiert hierüber die zuständige Zentrale Leitstelle sowie die Polizei.
Ist die Abgabe von Getränken und/oder Speisen während einer (öffentlichen) Veranstaltung vorgesehen, ist dies mit einem gesonderten Vordruck (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes) beim Ordnungsamt der Stadt Wolfhagen anzuzeigen.
Die Anzeige zur Durchführung eines Brauchtumsfeuers, ein entsprechendes Merkblatt sowie die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 6 HGastG haben wir auf dieser Seite zum Download und Ausdruck bereitgestellt.
Anleinpflichtige Gebiete in Wolfhagen
Grundsätzlich besteht für Hunde keine Anleinpflicht.
In der Wolfhagen Gefahrenabwehrverordnung sind jedoch bestimmte Gebiete und
Straßen aufgeführt, in denen das Anleinen für alle Hunde verpflichtend
ist:
Gefährliche Hunde
Hier finden Sie Hinweise zu Haltungsvoraussetzungen, Einstufung und Rassen gefährlicher Hunde.
Allgemeines
Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Diese ist vor Übernahme / Anschaffung des Hundes beim Ordnungsamt zu beantragen.
Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
Erlaubniserteilung zur Haltung eines gefährlichen Hundes
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes
müssen durch den Halter/die Halterin folgende Unterlagen/Voraussetzungen
vorliegen/erfüllt sein:
die Halterin/der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses (Belegart "O") als Nachweis der Zuverlässigkeit
Nachweis über das Setzen eines Chips (elektronisch lesbare Marke)
Sachkundenachweis des Halters und jeder weiteren Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Hund führt
Wesenstest des Hundes, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Vorlage bei der zuständigen Behörde nicht länger als sechs Monate zurückliegt
Gebühren
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach
Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber
hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die
Wesensprüfung.
Vorläufige Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 HundeVO: 75,00€
Jährliche Hundesteuer gem. § 5 Abs. 3 der Satzung
über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wolfhagen: 540,00€
Rechtsgrundlage
Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.
Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen in der Stadt Wolfhagen
Grundsätzliches
Ein Gewerbebetrieb ist immer bei der örtlich zuständigen Stadt/Gemeinde vom jeweiligen Gewerbetreibenden persönlich oder durch einen Vertreter mittels Vollmacht am Betriebssitz im Gewerberegister anzumelden. Für die Gründung einer Zweigniederlassung bzw. unselbständigen Zweigstelle gilt dies ebenso.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine Gewerbeanmeldung?
Bei der An-, wie auch der Um- und Abmeldung eines Gewerbebetriebes sind 36,00 € Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Welche Behörden werden durch die Stadt/Gemeinde über die Gewerbemeldung zusätzlich informieren?
Behörden wie Finanzamt, Steueramt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt, Statistisches Landesamt, Amt für Arbeitsschutz- und Sicherheitstechnik, Gewerbeprüfdienst und Eichamt werden behördlicherseits über die Gewerbemeldung in Kenntnis gesetzt.
Was ist, wenn ich meine gewerbliche Tätigkeit verändere oder umziehe?
Bei Hinzunahme weiterer gewerblicher Tätigkeiten oder Betriebssitzverlegung innerhalb einer Stadt/Gemeinde ist eine Gewerbeummeldung im Gewerberegister vorzunehmen. Wird der Betriebssitz in eine andere Stadt/Gemeinde verlegt ist das Gewerbe bei der örtlich zuständigen Behörde für den bisherigen Betriebssitz ab- und am neuen Betriebssitz anzumelden.
Auszug aus § 14 der Gewerbeordnung in der derzeit gültigen Fassung:
„…wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder der Betrieb aufgegeben wird…“
eGewerbeportal:
Mit Hilfe von Gewerbe-Online haben Sie die Möglichkeit Ihre Gewerbemeldung direkt online zu erfassen. Neben der Erfassung von Gewerbemeldungen bietet Ihnen eGewerbe noch folgende Dienstleistungen:
Hier geht es zum eGewerbeportal
Diese Seite befindet sich im Aufbau!
Ihre Ansprechpartner:
Rathaus - 1.OG - Zimmer 1.8 und 1.7, Abteilung: Ordnungswesen, Standesamt
Burgstraße 33-35
34466 Wolfhagen